AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen undTeilnahmebedingungen für Kurse                                                    

 

  1. Geltungsbereich                                                                                                                                                     Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehung der Hebammen Sabrina Froede-Ganz und der Leistungsempfängerin.

 

  1. Rechtsverhältnis                                                                                                                                                     Die Rechtsbeziehung zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privat-rechtlicher Natur.

 

      3. Umfang der Leistungen                                                                                                                                          (1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde. 

(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung von Baden-Württemberg.

(3) Nicht Gegenstand der Vereinbarung sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzt*innen bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzt*innen oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.

(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.

 

    4. Wahlleistungen

(1) Als Wahlleistungen können vereinbart werden:

  1. a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.
  • Kinesio-Taping
  1. b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
  • mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
  • mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag und der 12. Woche nach der Geburt
  • mehr als 8 Kontakte (persönlich oder telefonisch) nach der 12. Woche nach der Geburt
  • Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.

(2) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

 

      5. Abrechnung des Entgelts

(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.

(2) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebammen nach diesen AGB verpflichtet.

(3) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes Baden-Württemberg. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären. 

(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig und ist bis spätestens 14 Tage nach Erhalt zu begleichen. Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 € berechnet.

 

    6. Anmeldung zu Kursen

(1) Die Anmeldung zu Kursen erfolgt über die Homepage der Hebamme. Die Möglichkeit der Teilnahme am Kurs besteht erst nach Erhalt der Anmeldebestätigung, die per E-Mail versandt wird.

(2) Das Vertragsverhältnis kommt erst dann rechtswirksam zustande, wenn eine Anmeldebestätigung versendet wurde.

(3) Bei Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskursen, die direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden, werden Kursstunden, an der die Teilnehmerin nicht anwesend war, der Teilnehmerin privat in Rechnung gestellt. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Teilnahme nicht erfolgte.

Die Nichtteilnahme an einem Kurs entbindet nicht von der Zahlung der Kursgebühr

 

7. Kursgebühren, Vorzeitige Kündigung, Verlegung von Kursterminen und Kursabsagen

(1) Die Kursgebühr für den Partner beträgt 110 €. Sie können eine Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse beantragen, die meisten Kassen übernehmen diese Gebühr. Die Gebühren werden mit der Anmeldung zum Kurs fällig und vor Kursbeginn in Rechnung gestellt. Der Anspruch der Hebamme auf die eben genannte Gebühr bleibt erhalten auch, wenn der Partner nicht am Kurs teilnehmen kann.

(2) Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist vor Kursende nicht möglich.

(3) Die Hebamme kann manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen werden, ebenso besteht die Möglichkeit der Erkrankung der Hebamme, in diesen Fällen müssen Kurstermine ggf. kurzfristig abgesagt werden. Sollte die Hebamme einen Crash Kurs absagen müssen, entstehen keinerlei Kosten, ebenso gilt dann ein Sonderkündigungsrecht für die Teilnehmende.

 

  1. Haftung

Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbstständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.

Die Haftung für Schäden innerhalb der Hebammen Praxisgemeinschaft Menschenskinder ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Hebammenhauses oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hebammenhauses beruhen.

 

10. Schlussklausel

Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.